Satzung

Rodelclub Berchtesgaden e.V.

Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen, Rodelclub Berchtesgaden e.V.
( RC Berchtesgaden e.V.)

Der Verein hat seinen Sitz in Berchtesgaden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter der Nummer VR-Nr. 20038 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV).

Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Nachwuchsförderung im Breiten und Spitzensport, Rennrodeln und Skeleton. Diese erfolgt über unselbständige Abteilungen im Verein.

Das Sportjahr beginnt am 01.07. des Kalenderjahres und endet am 30.6. des darauf folgenden Kalenderjahres.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen, auch pauschalierten, nach den gesetzlichen Bestimmungen erlaubten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Mit positiver Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger kann nur angenommen werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter Mitglied wird.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

Minderjährige Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

Der Beitrag wird nicht rückerstattet, ebenso besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen.

Vereinswechsel aktiver Athleten, können nur nach Eingang der Kündigung bis spätestens 2 Monate vor Ablauf eines Sportjahres erfolgen ( Sperrfrist – Regelung ).

Kündigungen die später eingehen, können nur für das kommende Sportjahr berücksichtigt werden. Einzelfallentscheidungen trifft der Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

In erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.

Wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.

Sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.

Wenn das Mitglied die Geschäftsfähigkeit verliert.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

Diese entscheidet als dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Geldbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus bis 31.07. eines Kalenderjahres zu entrichten.

Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei Eintritt während eines Geschäftsjahres wird der Beitrag für die verbleibenden Restmonate berechnet.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
1 .die Mitgliederversammlung,

  1. der Vorstand,
  2. der Vereinsausschuss.
    § 8 Mitgliederversammlung
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen hat schriftlich (auch, per Mail oder Fax) eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erflogen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung bzw.das Gesetz nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.
  • Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
    § 9 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern.
  • Vorsitzender
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) für Leistungssportentwicklung
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) für Finanzen
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) für Rennrodeln
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) für Skeleton
  • und dem Schriftführer
  • Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  • Die vorstehenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sind also Vorstand im Sinne § 26 BGB mit der Maßgabe, dass Willenserklärungen jeweils durch zwei Vorsitzende abzugeben sind.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  • Zu den Aufgaben gehören insbesondere,
  • die Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereiten,
  • beratende Ausschüsse zu installieren und deren Vorsitzenden zu bestimmen. sowie die Aufgaben dieser Ausschüsse festzulegen und zu koordinieren.
  • Geeignete Persönlichkeiten als Beiräte zu gewinnen und mit Aufgaben zu betrauen die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen .
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.
  • Über die Vorstands – und Ausschusssitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die jeweils vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  • Vorstandsmitglieder können Ihr Amt jederzeit niederlegen, scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. (Kooptation)
  • Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  • Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
  • Der Vorsitzende und einer der Stellvertreter sind berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung ins Vereinsregister, oder das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht.
    § 10 Vereinsausschuss
  • Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes,
    den Abteilungsleitern und bis zu 5 Beiräten.
  • Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
  • Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Vereinsausschusssitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig.
  • Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
  • Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
    Der Vereinsausschuss ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
  • Beschlussfassung über die Rücklagenbildung.
  • Beschaffung von Sponsoren.
  • Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen.
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden, auf
  • Vorschlag des Vorstandes
    § 11 Kassenprüfung
  • Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählte Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht.
  • Dem Prüfer sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Sonderprüfungen sind möglich.
    § 12 Haftung
  • Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
    § 13 Datenschutz
  • Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
  • Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  • Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
  • Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
  • Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  • Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
    § 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
  • Für Beschlüsse und Satzungsänderungen und/oder Auflösung des Vereins, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen, ist mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden, verbunden.
    § 15 Sprachregelung
  • Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, können unabhängig davon alle Ämter von Frauen oder Männern besetzt werden.
    § 16 Inkrafttreten
  • Die Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2014 beschlossen. Diese Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    Bisherige Satzungen treten außer Kraft.

ehem.Vorsitzender Johann Huber

Vorsitzender Thomas Zern

stellv. Schriftführer Helga Sternecker